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Auer Witte Thiel: Flugannullierung kann Entschädigung für immateriellen Schaden begründen

11. November 2011

München – November 2011. Eine Flugannullierung begründet unter Umständen auch Entschädigungsansprüche für immateriellen Schaden. Zudem seien Umbuchungen aufgrund von zur Umkehr gezwungenen Flügen als Flugannullierung zu behandeln. Dies stellte der Europäische Gerichtshof in einem Urteil fest. Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel berichten über die Entscheidung.

Im Falle einer Flugannullierung sind Fluggäste unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, Ersatz für entstandenen immateriellen Schaden einzufordern. Darüber hinaus kann die für den Fall der Flugannullierung vorgesehene Entschädigung auch dann beansprucht werden, wenn das bereits gestartete Flugzeug zum Flughafen zurückkehren musste und ein Weiterflug erst am nächsten Tag möglich war. Dies entschied der Europäische Gerichtshof in einem Urteil (EuGH 13.10.2010, C-83/10).
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Rechtsanwälte Auer Witte Thiel zu einem BGH-Urteil zum Thema Flugannullierung

03. August 2010

München, im August 2010: Bei einer Flugannullierung aufgrund von Nebel haben Passagiere keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung, berichten die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel. Bietet die Fluggesellschaft dagegen erst zwei Tage später einen Ersatzflug an, kann unter Umständen ein Anspruch auf derartige Ausgleichszahlungen aufgrund Artikel 8 derselben Verordnung bestehen, fasst Auer Witte Thiel ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs zusammen. Die Reiserechtsanwälte von Auer Witte Thiel informieren über Details der neuerlichen Entscheidung (AZ: Xa ZR 96/09).

Hintergrund des Verfahrens ist laut Auer Witte Thiel ein vom Kläger gebuchter Flug von Jerez de la Frontera (Spanien) zum Flughafen Hahn. Der am 25. Oktober 2007 um 10 Uhr geplante Abflug wurde wegen Nebels in Jerez annulliert. Die eingeplante Maschine landete stattdessen in Sevilla und flog von dort direkt nach Hahn zurück. Für einen Termin zwei Tage später wurde dem Kläger nach Informationen von Auer Witte Thiel ein Ersatzflug angeboten, den dieser ablehnte. Bei einer anderen Fluggesellschaft buchte er dagegen noch am 25. Oktober einen Flug über Madrid nach Frankfurt am Main, so Auer Witte Thiel.
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